Seit dem 2. August 2026 muss man sagen, wenn KI im Spiel war. Die meisten deutschen Firmen-Websites sagen es nicht — und die wenigsten wissen, dass die Pflicht überhaupt sie trifft.
rechtsstand 23. august 2026 · eigene messung von 5.477 firmen-websites und 8.750 bildern · methode und rohdaten offengelegt
Muss ich KI-Inhalte kennzeichnen? Nicht alle. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 kennt genau vier Fälle. Als normales Unternehmen — juristisch: als Betreiber — treffen Sie davon zwei: Sie müssen Deepfakes offenlegen, also KI-erzeugte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln. Und Sie müssen KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren — es sei denn, ein Mensch hat sie redaktionell geprüft und trägt die Verantwortung.
Und der Chatbot? Der ist der dritte Fall — und in der Praxis der häufigste. Ein KI-System, das für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt ist, muss die Person informieren, dass sie mit einer Maschine spricht. Die Pflicht trifft dem Wortlaut nach den Anbieter des Systems, aber der Hinweis muss auf Ihrer Seite ankommen — bei der ersten Interaktion, klar und eindeutig (Art. 50 Abs. 5).
Was ist mit dem hübschen KI-Bild auf der Startseite? Wenn es niemanden und nichts Reales darstellt — eine abstrakte Grafik, ein Muster, ein erfundenes Produktumfeld ohne echte Vorlage —, ist es kein Deepfake und die Offenlegungspflicht des Betreibers greift nicht. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Die Grenze verläuft dort, wo das Bild echt aussehen soll, und die meisten Werbebilder wollen genau das.
Wer nur den handlungsrelevanten Teil will: Der Check zum Durchklicken steht in Abschnitt 02, die fertigen Formulierungen zum Kopieren in Abschnitt 08, die Fristen in Abschnitt 10 und der Selbsttest in Abschnitt 12.
Was Artikel 50 wirklich verlangt — vier Pflichten, nicht eine
Zuerst die Rollen, weil daran alles hängt. Die Verordnung unterscheidet den Anbieter — wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt — und den Betreiber. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4 „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. Übersetzt: Wenn Sie ChatGPT privat für ein Geburtstagsgedicht benutzen, sind Sie niemand. Wenn Sie es für die Produktbeschreibung im Shop benutzen, sind Sie Betreiber. Die Schwelle ist die berufliche Nutzung, nicht die Firmengröße.
Und jetzt die vier Pflichten, in der Reihenfolge des Gesetzes:
Das ist die ganze Norm, und sie ist präziser, als die Aufregung vermuten lässt. Was die Verordnung unter Deepfake versteht, steht in Artikel 3 Nummer 60 und ist enger, als das Wort im Alltag klingt: „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Zwei Merkmale müssen zusammenkommen: Ähnlichkeit mit etwas Realem und der Anschein, echt zu sein. Ein KI-Foto Ihrer Werkstatt, die es so nie gab, erfüllt beide. Ein abstrakter Farbverlauf als Sektionshintergrund erfüllt keines.
Und noch ein Satz, den man leicht überliest, obwohl er die Umsetzung bestimmt. Artikel 50 Absatz 5: Die Informationen „werden den betreffenden natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt“ und müssen „den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“. Der Hinweis im Impressum, drei Klicks entfernt, erfüllt das nicht. Der Hinweis muss dort stehen, wo der Inhalt steht.
Der Check: Muss ich diesen Inhalt kennzeichnen?
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Kein Rechtsrat, sondern die Wiedergabe von Art. 3, Art. 50 und Art. 99 der Verordnung (EU) 2024/1689 mit Stand 23. August 2026, ergänzt um die Änderungen der Verordnung (EU) 2026/1744. Im Zweifel — besonders bei Deepfakes realer Personen und bei Gesundheits-, Finanz- oder Politikthemen — gehört das einer Anwältin oder einem Anwalt vorgelegt.
Was Sie nicht kennzeichnen müssen — und warum das der wichtigere Teil ist
Die Verordnung nimmt drei Dinge ausdrücklich aus. Erstens die Standardbearbeitung. Artikel 50 Absatz 2 gilt nicht, „soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern“. Rechtschreibprüfung, Autokorrektur, Rauschunterdrückung, automatischer Weißabgleich, eine KI-Übersetzung, die den Sinn nicht verändert — nichts davon löst eine Kennzeichnung aus.
Zweitens der redaktionell geprüfte Text. Die Textpflicht in Absatz 4 entfällt, „wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“. Wenn Sie einen KI-Entwurf lesen, korrigieren, verantworten und unter Ihrem Namen veröffentlichen, ist er Ihr Text. Das ist die entscheidende Ausnahme für fast jedes Unternehmensblog — und sie ist keine Formalie: Sie müssen den Text wirklich prüfen, nicht nur behaupten, ihn geprüft zu haben.
Drittens gilt die Textpflicht ohnehin nur für „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“. Ihre Produktbeschreibung, Ihre Leistungsseite, Ihr Newsletter über neue Öffnungszeiten sind keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ein Beitrag über eine Wahl, eine Impfempfehlung, ein Gerichtsverfahren, eine Katastrophe oder eine laufende gesellschaftliche Debatte sehr wohl.
Und ein vierter Punkt, der nicht im Gesetz steht, aber aus ihm folgt: Die Offensichtlichkeitsausnahme in Absatz 1 ist echt. Wenn eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person aus den Umständen ohnehin erkennt, dass sie mit einer Maschine spricht, entfällt der Hinweis. Nur — verlassen Sie sich nicht darauf. Die Bewertung, was offensichtlich ist, macht am Ende nicht Ihr Marketing, sondern die Aufsicht oder ein Gericht. Ein Satz im Chatfenster kostet nichts und beendet die Diskussion.
Kennzeichnen Sie dort, wo jemand getäuscht werden könnte. Nicht dort, wo KI beteiligt war. Der Unterschied ist der ganze Sinn der Norm: Artikel 50 schützt nicht vor KI, sondern vor der Verwechslung von Maschine und Mensch, von Erfundenem und Echtem. Wer das verstanden hat, braucht die Liste unten kaum noch.
Der Feldscan: 6.263 Firmen-Websites, drei Wochen nach Geltungsbeginn
Die Stichprobe: zehn Wirtschaftsräume — Berlin, Hamburg, München, Köln/Düsseldorf, Stuttgart, Frankfurt, Leipzig, Nürnberg, Münsterland und die Ortenau um Freiburg. Aus dem OpenStreetMap-Register alle Einträge mit hinterlegter Website in den Kategorien Unternehmen, IT, Architektur, Ingenieurbüro, Immobilien und Handwerk. Nach Entfernung doppelter Hosts blieben 6.263 Adressen. Davon antworteten 5.477 mit einer auswertbaren Seite — 87,5 Prozent. Bei 4.748 Seiten (86,7 Prozent) waren Impressum oder Datenschutzerklärung verlinkt und wurden mitgelesen.
Anteil der erreichbaren Seiten, auf denen der jeweilige Hinweis gefunden wurde. Gesucht wurde auf der Startseite und — wo verlinkt — in Impressum und Datenschutzerklärung.
Die Zahl allein sagt noch nichts über Rechtsverstöße — die allermeisten dieser Firmen müssen gar nichts kennzeichnen, weil sie schlicht nichts Kennzeichnungspflichtiges veröffentlichen. Interessant wird es erst bei der Teilmenge, die nachweislich ein KI-System mit Publikumskontakt betreibt. Die steht im nächsten Abschnitt.
Nach Branche verschiebt sich das Bild deutlich. In der IT nennen 7,5 Prozent den KI-Einsatz — dort ist das Thema angekommen, teils als Verkaufsargument. Bei den allgemeinen Unternehmen sind es 3,2 Prozent, bei Architekturbüros 1,1 Prozent, und bei Metallbau, Malern und Tischlern lag der Wert in dieser Stichprobe bei null. Regional liegen Köln/Düsseldorf (3,5 Prozent), Berlin (3,2) und München (3,1) vorn; das Schlusslicht ist ausgerechnet meine eigene Gegend, die Ortenau um Freiburg, mit 0,7 Prozent — vier Seiten von 726.
Ein Detail aus den Rohdaten, das mir besser gefällt als jede Prozentzahl. Auf 23 Websites verrät der Dateiname, was die Seite selbst verschweigt: chatgpt_image_14._marz_2026_16_56_19.png bei einem Studio, gemini_generated_image_hlq3ma…png bei einem Sicherheitstechniker, ChatGPT-Image-18.-Aug.-2026-14_32_42.png bei einem Dachdecker, dazu fünfmal Adobe Firefly und dreimal ein schlicht „ai-generated“ getauftes Stockbild. 38 Dateien insgesamt. Der einzige Ort, an dem die Herkunft überlebt hat, ist der, an den niemand gedacht hat.
Der Chat-Befund: 295 Firmen betreiben ein Gespräch, 269 sagen nicht, wer spricht
Von den 5.477 erreichbaren Seiten binden 295 ein Chat-Fenster ein — 5,4 Prozent. Bei 207 davon deutet die eingebundene Technik auf einen KI-Assistenten hin und nicht auf einen Menschen am anderen Ende: Chatbase, moin.ai, melibo, Kauz, Cognigy, Parloa, Botpress, Voiceflow, Dialogflow, Lyro, Fin oder schlicht ein Skript, das sich selbst „chatbot“ nennt. Und dann die Zahl, um die es geht: Auf 269 dieser 295 Seiten — 91,2 Prozent — kommt im gesamten Auftritt kein einziges Mal ein Wort über KI vor. Nicht auf der Startseite, nicht im Impressum, nicht in der Datenschutzerklärung.
Alle Werte beziehen sich auf die 295 Seiten, auf denen ein Chat-Fenster gefunden wurde. Der KI-Hinweis wurde auf der Startseite und in den Rechtstexten gesucht.
Der Sanitärbetrieb ist das schärfste Beispiel: 15,3 Prozent der geprüften Betriebe binden ein Chat- oder Terminfenster ein — der höchste Wert aller Branchen —, aber nur 1,4 Prozent verlieren ein Wort über KI. Das ist kein Zynismus, sondern Arbeitsteilung: Das Fenster kam mit dem Website-Baukasten oder der Terminsoftware, und niemand hat es je als KI-System betrachtet. Genau deshalb wird diese Lücke so lange offen bleiben, bis jemand die Agenturen fragt statt die Betriebe.
Eine Einschränkung, die ich selbst formulieren muss, bevor es jemand anders tut: Meine Messung sieht nur den Quelltext der Seite. Ein Chatbot, der beim Öffnen des Fensters „Hallo, ich bin ein digitaler Assistent“ schreibt, erfüllt die Pflicht — und mein Scan zählt ihn trotzdem als „kein Hinweis“, weil dieser Satz erst nach dem Klick aus dem Anbieterserver nachgeladen wird. Der Befund lautet also präzise: Auf 269 Seiten steht der Hinweis nicht dort, wo eine Maschine, ein Prüfer oder ein neugieriger Wettbewerber ihn ohne Klick findet. Wie viele davon ihn im Gesprächsfenster nachliefern, weiß ich nicht. Wer das prüfen will, muss jedes Fenster von Hand öffnen — und genau das sollten Sie für Ihre eigene Seite jetzt tun.
Die Bilder: 8.750 Dateien, 36 mit maschinenlesbarer Herkunft
Aus dem Scan habe ich 24.244 Bildadressen mitgenommen und davon 8.750 Dateien von 4.626 Firmen-Websites tatsächlich geladen — jeweils die ersten 400 Kilobyte, weil dort der Dateikopf mit den Metadaten sitzt. Gesucht habe ich nach drei Dingen: einem C2PA-Manifest (die kryptografisch signierte Herkunftskette, die Adobe, OpenAI, Google, Leica und andere einbetten), dem IPTC-Feld digitalSourceType mit dem Wert trainedAlgorithmicMedia oder compositeWithTrainedAlgorithmicMedia (die standardisierte Angabe „von einem trainierten Modell erzeugt“ beziehungsweise „mit KI verändert“) — und ganz allgemein danach, ob überhaupt noch irgendwelche Metadaten übrig sind.
Anteil der geladenen Bilddateien mit dem jeweiligen Merkmal im ersten Datenblock. Geprüft wurden JPEG, PNG, WebP und AVIF.
Die 45 Fundstellen habe ich einzeln nachgeladen und den Wert im Feld ausgelesen, statt der Trefferzahl zu vertrauen: 21-mal compositeWithTrainedAlgorithmicMedia, 15-mal trainedAlgorithmicMedia, einmal eine echte Kameraaufnahme, der Rest ohne auswertbaren Wert. Als Erzeuger tauchten auf: die OpenAI Media Service API (7), Adobe Photoshop in sechs verschiedenen Versionen, die Google C2PA Core Generator Library (2) und einmal ChatGPT direkt. Das heißt: Die Technik funktioniert. Wo sie eingebettet wurde und niemand die Datei angefasst hat, steht die Herkunft sauber drin. Warum sie fast nirgends ankommt, klärt der nächste Abschnitt.
Der Laborversuch: Wie lange eine KI-Signatur überlebt, wenn man ein Bild ganz normal benutzt
Die Ausgangsdatei ist das PNG, mit dem dieser Artikel oben aufmacht: 3.497 Kilobyte, erzeugt am 23. August 2026. Im Dateikopf steckt ein caBX-Block von 23.597 Byte — das ist der Ort, an dem PNG-Dateien ein C2PA-Manifest tragen. Darin steht, sauber ausgelesen und hier wörtlich zitiert: als Erzeuger OpenAI Media Service API, als Modell gpt-image in Version 2.0, als Herkunftsangabe http://cv.iptc.org/newscodes/digitalsourcetype/trainedAlgorithmicMedia, dazu eine Signaturkette gegen ein C2PA-Wurzelzertifikat von SSL.com und die Spezifikationsversion 2.2.0. Das ist exakt das, was Artikel 50 Absatz 2 vom Anbieter verlangt — und der Anbieter hat geliefert.
Dann habe ich mit dieser Datei fünf Dinge gemacht, die jede Website mit jedem Bild macht. Nicht bösartig, nicht heimlich, sondern das, was ein Redaktionssystem, ein Bildbearbeitungsprogramm oder ein Mac-Bordmittel automatisch tut, wenn man ein Bild auf Webgröße bringt.
Jeder Schritt wurde einzeln auf die Originaldatei angewandt, nicht nacheinander. Geprüft wurde danach, ob C2PA-Manifest und IPTC-Herkunftsangabe noch in der Datei stehen.
Das ist kein Vorwurf an die Werkzeughersteller und auch keiner an die Bildprogramme. C2PA ist so gebaut, dass eine Signatur ungültig wird, sobald jemand die Pixel verändert — das ist der Sinn einer Signatur. Nur folgt daraus für die Praxis etwas sehr Unbequemes: Die maschinenlesbare Kennzeichnung des Anbieters erreicht Ihre Besucher in aller Regel nicht. Sie stirbt in Ihrer eigenen Bildpipeline, lange bevor irgendjemand sie sehen könnte. Deshalb ist die sichtbare Kennzeichnung durch Sie als Betreiber keine Kür, sondern der einzige Teil der Kette, der beim Menschen ankommt.
Zur Ehrlichkeit gehört die Gegenprobe: Es gibt Wege, auf denen die Herkunft überlebt. Wer eine Datei unverändert hochlädt, behält das Manifest — LinkedIn zeigt dann ein kleines Content-Credentials-Symbol an, TikTok erkennt C2PA seit Anfang 2025 automatisch und setzt selbst ein Label. Und die 41 Fundstellen aus dem vorigen Abschnitt beweisen, dass es im echten Web vorkommt. Nur ist „unverändert hochladen“ genau das, was eine gute Website nie tut, weil sie Bilder für Ladezeit und Bildschirmgröße optimiert. Die Kennzeichnung stirbt also nicht an Nachlässigkeit, sondern an Sorgfalt.
Wie eine Kennzeichnung konkret aussieht — mit Formulierungen zum Kopieren
Zwei Prinzipien vorweg, an denen sich jede gute Kennzeichnung erkennen lässt. Erstens: am Inhalt, nicht in der Fußzeile. Ein Hinweis unter dem Bild, im Videovorspann, im Chatfenster. Ein Satz in der Datenschutzerklärung erfüllt Absatz 5 nicht, weil er nicht bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts ankommt. Zweitens: konkret, nicht pauschal. „Diese Website nutzt KI“ informiert niemanden. „Diese Aufnahme zeigt eine Szene, die es so nicht gab“ informiert.
Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.direkt unter das Bild, nicht in die FußzeileDiese Aufnahme ist KI-generiert und zeigt keine reale Person, kein reales Objekt und kein reales Ereignis.der Standardfall für Werbebilder mit MenschenDieses Video enthält KI-generierte Inhalte. Die gezeigte Darstellung wurde künstlich erzeugt und ist keine authentische Aufnahme.als Einblendung in den ersten Sekunden und in der BeschreibungDie Stimme in dieser Aufnahme wurde künstlich erzeugt.bei geklonten Stimmen zusätzlich: Einwilligung der Person einholenHinweis: Sie schreiben mit einem KI-Assistenten, nicht mit einem Menschen. Für ein persönliches Gespräch wählen Sie bitte „Mitarbeiter kontaktieren“.muss in der ersten Nachricht stehen, nicht auf NachfrageWir setzen KI-Werkzeuge zur Erstellung und Bearbeitung von Texten, Bildern und Videos ein. Inhalte, die künstlich erzeugt wurden und echt wirken könnten, kennzeichnen wir unmittelbar am Inhalt. Alle redaktionellen Texte werden vor Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und verantwortet.ergänzt die Kennzeichnung am Inhalt, ersetzt sie nichtDazu gibt es seit dem Sommer 2026 etwas, das viele noch nicht kennen: die EU hat eigene Symbole für die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Drei Grundsymbole — eines für „KI war beteiligt“, eines für „vollständig KI-generiert“, eines für „teilweise KI-verändert“ —, jeweils in vier Varianten (schwarz, weiß und beide mit 50 Prozent Transparenz), als SVG und PNG zum Herunterladen, ohne Pflicht zur Namensnennung der Kommission. Sie gehören zum Verhaltenskodex für Transparenz und stammen von derselben Stelle, die auch die Verordnung durchsetzt. Wichtig ist der Satz, mit dem die Kommission sie selbst begleitet: „Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht.“ Das Symbol ist freiwillig. Die Kennzeichnung nicht.
Ein Wort zu den Plattformen, weil dort die zweite Pflichtenebene liegt, die mit dem AI Act nichts zu tun hat. YouTube verlangt beim Hochladen eine Selbstauskunft für realistisch wirkende veränderte oder synthetische Inhalte; offensichtlich Unrealistisches ist ausgenommen, wer dauerhaft nicht kennzeichnet, riskiert Entfernung oder Ausschluss aus dem Partnerprogramm. TikTok liest C2PA aus und setzt Labels automatisch. Meta verlangt Offenlegung insbesondere bei politischen und gesellschaftlichen Themen. LinkedIn zeigt das Content-Credentials-Symbol an, wenn die Datei signiert ankommt. Diese Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz und unabhängig davon — und sie treffen Sie sofort, weil eine Plattform nicht abmahnt, sondern einfach löscht.
Was es kostet — und warum die Behörde nicht Ihr größtes Risiko ist
Zuerst das Gesetz. Artikel 99 Absatz 4 nennt für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 ausdrücklich in Buchstabe g: Geldbußen „von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist“. Zum Vergleich: Für die verbotenen KI-Praktiken aus Artikel 5 sind es 35 Millionen oder 7 Prozent, für falsche Auskünfte an Behörden 7,5 Millionen oder 1 Prozent. Und dann Absatz 6, der für den Mittelstand wichtiger ist als alles andere: „Im Falle von KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbuße der jeweils niedrigere Betrag“. Für ein kleines Unternehmen ist die Obergrenze also nicht 15 Millionen, sondern 3 Prozent des eigenen Umsatzes.
Das ist der Rahmen, nicht die Erwartung. Absatz 7 verlangt, dass Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Zahl der Betroffenen und die Größe des Unternehmens berücksichtigt werden. Ein Handwerksbetrieb mit einem unbeschrifteten Chatbot bekommt keine Millionenstrafe. Aufsichtsbehörden fangen mit Hinweisen und Anordnungen an — und genau das sieht auch Artikel 99 Absatz 1 vor, der ausdrücklich „Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen“ nennt und verlangt, die Interessen von KMU und deren wirtschaftliches Überleben zu berücksichtigen.
Das realistischere Risiko ist ein anderes und heißt Abmahnung. Die Frage, ob Artikel 50 eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist — mit der Folge, dass jeder Wettbewerber und jeder qualifizierte Verband abmahnen könnte —, ist in der deutschen Literatur seit Monaten umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Es gibt dazu kein BGH-Urteil, und wer Ihnen etwas anderes erzählt, hat es nicht nachgesehen. Aber: Diese Streitfrage ist für die Praxis fast egal. Denn wer ein KI-Bild als echte Aufnahme ausgibt, handelt irreführend nach § 5 UWG, und wer eine wesentliche Information vorenthält, fällt unter § 5a UWG — beides völlig unabhängig davon, wie man Artikel 50 wettbewerbsrechtlich einordnet. Das Werberecht hat die Täuschung schon verboten, bevor es die KI-Verordnung gab.
Wer die Kennzeichnung ordentlich macht, ist gegen beide Wege gleichzeitig geschützt — gegen die Aufsicht und gegen den Wettbewerber. Wer sie nicht macht, verlässt sich darauf, dass eine ungeklärte Rechtsfrage zu seinen Gunsten ausgeht und niemand § 5 UWG bemüht. Das ist ein schlechter Tausch für einen Satz unter einem Bild.
Die Fristen — und die eine Verschiebung, die tatsächlich beschlossen wurde
Die Änderungsverordnung heißt Verordnung (EU) 2026/1744, ist vom 8. Juli 2026, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sie verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme deutlich nach hinten — Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. An Artikel 50 rührt sie nicht. Ich habe den Text der Änderungsverordnung durchsucht: Artikel 50 kommt darin genau ein einziges Mal vor, und zwar in einem neu angefügten Absatz zu Artikel 111. Der lautet wörtlich:
„Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 50 Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 nachzukommen.“
Das ist die ganze Verschiebung, und sie betrifft nur eine sehr kleine Gruppe: Anbieter generativer KI-Systeme, die ihr System schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt hatten, bekommen für die maschinenlesbare Kennzeichnung vier Monate mehr. Für Sie als Betreiber ändert sich dadurch nichts — Absatz 1, 3, 4 und 5 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist. Wenn Ihnen jemand erzählt, die Kennzeichnungspflicht sei verschoben worden, dann verwechselt er diesen Absatz mit der Hochrisiko-Verschiebung.
| Datum | Was gilt | Wen es betrifft |
|---|---|---|
| 1. August 2024 | Die KI-Verordnung tritt in Kraft | noch niemanden unmittelbar |
| 2. Februar 2025 | Verbotene KI-Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4) | alle, die KI einsetzen |
| 2. August 2025 | Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck · Sanktionsvorschriften | Modellanbieter, Mitgliedstaaten |
| 10. Juni 2026 | Verhaltenskodex für Transparenz veröffentlicht — freiwillig, rund 190 Unterzeichner bis Ende Juli | Anbieter und Betreiber |
| 27. Juli 2026 | Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft | vor allem Hochrisiko-Anbieter |
| 29. Juli 2026 | Deutsches Durchführungsgesetz (KI-MIG) in Kraft | alle in Deutschland |
| 2. August 2026 | Artikel 50 — die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten | Anbieter und Betreiber, also fast jedes Unternehmen |
| 2. Dezember 2026 | Art. 50 Abs. 2 für generative Systeme, die vor dem 2.8.2026 auf dem Markt waren | nur Anbieter solcher Altsysteme |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | HR, Bildung, Kreditvergabe, Kritis |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Systeme in regulierten Produkten (Anhang I) | Maschinen-, Medizin-, Fahrzeugbau |
Wer das in Deutschland kontrolliert — und wo Sie kostenlos fragen können
Deutschland war mit der Benennung spät dran, hat sie aber knapp vor dem Geltungsbeginn erledigt. Das Durchführungsgesetz — offiziell Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, kurz KI-MIG — ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es macht die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme und zugleich zur nationalen Anlauf- und Beschwerdestelle. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und betreibt ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum.
Für kleinere Unternehmen ist der praktisch wichtigste Teil der KI-Service-Desk: eine kostenlose, niedrigschwellige Anlaufstelle für Compliance-Fragen, mit einem Online-Werkzeug zur Einordnung des eigenen KI-Einsatzes in die Risikoklassen der Verordnung. Wer unsicher ist, ob sein Chatbot, seine Bewerberauswahl oder sein Bildgenerator unter eine Pflicht fällt, muss das nicht als Erstes bei einer Kanzlei klären lassen. Es kostet nichts, dort anzufangen.
Zwei Dinge sollte man dabei aber wissen. Erstens: Die Bundesnetzagentur ist auch Beschwerdestelle. Beschwerden über fehlende Kennzeichnung landen dort, und sie kommen nicht von Verbrauchern, sondern in der Regel von Wettbewerbern. Zweitens: Eine Behörde, die ein Beschwerdeverfahren eröffnet, fragt zuerst nach Unterlagen. Wer dann zeigen kann, wann er was gekennzeichnet hat, ist in einer völlig anderen Lage als jemand, der es nur behauptet. Ein simples Protokoll — welcher Inhalt, welches Werkzeug, welcher Hinweis, welches Datum — ist der billigste Teil der ganzen Compliance.
Selbsttest: zwölf Punkte, die Ihre Kennzeichnung tragen muss
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Zwei Zeilen darin sind keine Rechtspflicht, sondern Erfahrung: das Protokoll und die namentliche Zuständigkeit. Beide kosten fast nichts und entscheiden trotzdem darüber, ob die anderen zehn Zeilen in einem halben Jahr noch stimmen. Kennzeichnung ist kein Projekt mit Enddatum, sondern eine Gewohnheit im Veröffentlichungsprozess — und Gewohnheiten brauchen einen Namen dahinter.
Heidar Rudyi, Creative Director in der Ortenau bei Freiburg. Ich produziere Filme und Websites für Unternehmen und setze dabei selbst KI ein — deshalb ist das hier keine Beobachtung von außen. Als Betreiber im Sinne der Verordnung treffen mich dieselben Pflichten wie Sie, und die Illustrationen in diesem Artikel sind aus genau diesem Grund als KI-Illustration gekennzeichnet, während die Datenblöcke ausdrücklich keine sind — die sind gerechnet, nicht generiert.
Methode, damit das nachprüfbar bleibt: Die Adressen stammen aus dem offenen Firmenregister von OpenStreetMap, zehn Wirtschaftsräume, Kategorien Unternehmen, IT, Architektur, Ingenieurwesen, Immobilien und Handwerk. Abgerufen wurden Startseite sowie — soweit verlinkt — Impressum und Datenschutzerklärung, ausgewertet ausschließlich der ausgelieferte Quelltext. Bilder wurden mit den ersten 400 Kilobyte geladen und auf C2PA-Manifest, IPTC-Herkunftsangabe, XMP und EXIF geprüft; jede Fundstelle wurde einzeln nachgeladen und der Feldwert ausgelesen. Der Laborversuch verwendet das Titelbild dieses Artikels als Ausgangsdatei. Alle Rechtszitate stammen aus dem deutschen Amtsblatttext der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, nicht aus Zusammenfassungen. Gemessen am 23. August 2026.
Was diese Messung nicht kann: Sie sieht nur, was im Quelltext steht. Ein Hinweis, der erst nach dem Öffnen des Chatfensters vom Server des Anbieters nachgeladen wird, taucht bei mir als „kein Hinweis“ auf. Und sie sagt nichts darüber, ob eine Firma überhaupt kennzeichnungspflichtige Inhalte veröffentlicht — die meisten der 5.332 stillen Seiten tun das vermutlich nicht. Der belastbare Befund ist deshalb der aus Abschnitt 05: die Teilmenge, die nachweislich ein KI-System mit Publikumskontakt betreibt.
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Wann muss KI gekennzeichnet werden?
Seit dem 2. August 2026, und zwar in vier Fällen aus Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689. Erstens: wenn ein KI-System direkt mit Menschen interagiert — der Chatbot muss sagen, dass er einer ist (Abs. 1). Zweitens: Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen (Abs. 2). Drittens: bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung müssen die Betroffenen informiert werden (Abs. 3). Viertens: Betreiber müssen Deepfakes offenlegen sowie KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren (Abs. 4). Nicht kennzeichnungspflichtig sind Standardbearbeitung wie Rechtschreibprüfung oder Rauschunterdrückung, redaktionell geprüfte Texte mit benanntem Verantwortlichen und KI-Bilder, die nichts Reales darstellen.
Wie muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Sichtbar und unmittelbar am Bild, nicht in der Fußzeile und nicht nur in der Datenschutzerklärung. Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitgestellt wird und den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Ein Wortlaut ist nicht vorgeschrieben; bewährt hat sich eine Bildunterschrift wie „Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt“ oder, wenn das Bild real wirken soll, „Diese Aufnahme ist KI-generiert und zeigt keine reale Person, kein reales Objekt und kein reales Ereignis“. Seit Sommer 2026 gibt es zusätzlich EU-Symbole zum Herunterladen — ihre Verwendung ist freiwillig, die Kennzeichnung selbst nicht.
Muss ich KI-Texte auf meiner Website kennzeichnen?
In den meisten Fällen nein. Die Pflicht aus Artikel 50 Absatz 4 gilt nur für Texte, die veröffentlicht werden, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“ — und sie entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt. Produktbeschreibungen, Leistungsseiten und Newsletter über Öffnungszeiten sind keine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Ein Beitrag über eine Wahl, eine Impfempfehlung oder ein laufendes Gerichtsverfahren schon — und dort greift die Ausnahme nur, wenn wirklich jemand geprüft hat.
Muss ein Chatbot auf der Website gekennzeichnet werden?
Ja, das ist der eindeutigste Fall. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Menschen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, das ist aus den Umständen für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige“ Person offensichtlich. Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, also in der ersten Nachricht des Assistenten, nicht auf Nachfrage. In meiner Messung vom 23. August 2026 hatten von 295 deutschen Firmen-Websites mit Chat-Fenster 269 im gesamten Auftritt kein einziges Wort über KI stehen — 91,2 Prozent.
Welche Strafen drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?
Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g nennt für Verstöße gegen Artikel 50 Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Absatz 6 der jeweils niedrigere Betrag. Das ist der Rahmen, nicht die Erwartung: Absatz 7 verlangt, Art, Schwere, Dauer und Unternehmensgröße zu berücksichtigen, und Absatz 1 nennt ausdrücklich Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Das praktisch näherliegende Risiko ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach §§ 5 und 5a UWG, weil ein als echt ausgegebenes KI-Bild irreführend ist — unabhängig davon, ob Artikel 50 eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG darstellt, was höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Gilt die KI-Kennzeichnungspflicht auch für kleine Unternehmen und Selbstständige?
Ja. Artikel 50 kennt keine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße. Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4 jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — ausgenommen ist nur die persönliche, nicht berufliche Nutzung. Ein Einzelunternehmer, der ein KI-Bild in seine Werbung stellt, ist damit genauso Betreiber wie ein Konzern. Erleichtert wird nur die Sanktion: Für KMU gilt bei Geldbußen der niedrigere der beiden Beträge (Art. 99 Abs. 6), und die Bundesnetzagentur betreibt für kleine Unternehmen einen kostenlosen KI-Service-Desk.
Wurde die KI-Kennzeichnungspflicht durch den Digital Omnibus verschoben?
Nein. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme — Anhang III auf den 2. Dezember 2027, Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 50 wird darin genau einmal erwähnt: In einem neuen Absatz zu Artikel 111 bekommen Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, Artikel 50 Absatz 2 zu erfüllen. Für Betreiber ändert das nichts: Die Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist.
Was ist ein Deepfake nach der KI-Verordnung?
Artikel 3 Nummer 60 definiert ihn als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Zwei Merkmale müssen zusammenkommen: Ähnlichkeit mit etwas Realem und der Anschein von Echtheit. Ein KI-Foto einer Werkstatt, die es so nie gab, erfüllt beides und ist offenlegungspflichtig. Eine abstrakte Grafik oder ein offensichtlich stilisierter Avatar erfüllt keines. Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte „in geeigneter Weise“ offenzulegen, ohne den Genuss des Werks zu beeinträchtigen.
Reicht es, wenn mein KI-Werkzeug ein Wasserzeichen einbettet?
Nein, und das lässt sich messen. Für diesen Artikel habe ich ein KI-Bild erzeugt, das eine echte, kryptografisch signierte C2PA-Herkunft trug: ein Manifest von 23.597 Byte mit dem Erzeuger „OpenAI Media Service API“, dem Modell „gpt-image 2.0“ und der IPTC-Angabe „trainedAlgorithmicMedia“. Dann habe ich dieselbe Datei durch fünf ganz normale Schritte geschickt — auf Webgröße skalieren, als JPEG speichern, als WebP ausliefern, mit macOS-Bordmitteln verkleinern, neu zusammensetzen. Nach jedem einzelnen Schritt war die Signatur verschwunden. In der Breite bestätigt das der Feldscan: Von 8.750 Bildern deutscher Firmen-Websites trugen nur 36 eine maschinenlesbare KI-Herkunft, 0,41 Prozent, und bei 71,7 Prozent fehlten sämtliche Metadaten. Die sichtbare Kennzeichnung durch den Betreiber ist deshalb der einzige Teil der Kette, der beim Menschen ankommt.
Wer kontrolliert die KI-Verordnung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur. Das deutsche Durchführungsgesetz — das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz, kurz KI-MIG — ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und macht sie zur zentralen Marktüberwachungsbehörde sowie zur nationalen Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und betreibt ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum mit einem kostenlosen KI-Service-Desk, der vor allem kleineren Unternehmen Compliance-Fragen beantwortet und ein Online-Werkzeug zur Risikoeinstufung anbietet.
Muss ich KI-Inhalte auf Instagram, YouTube und TikTok kennzeichnen?
Dort gelten zwei Regelwerke gleichzeitig. Erstens die KI-Verordnung, wenn Sie beruflich veröffentlichen — ein Deepfake bleibt ein Deepfake, egal auf welcher Plattform. Zweitens die Hausregeln der Plattformen, die davon unabhängig sind und schneller wirken: YouTube verlangt beim Hochladen eine Selbstauskunft für realistisch wirkende veränderte oder synthetische Inhalte und droht bei dauerhafter Missachtung mit Entfernung oder Ausschluss aus dem Partnerprogramm; TikTok liest C2PA-Daten aus und setzt Labels automatisch; Meta verlangt Offenlegung insbesondere bei politischen und gesellschaftlichen Themen; LinkedIn zeigt ein Content-Credentials-Symbol, wenn die Datei signiert ankommt. Die Plattform mahnt nicht ab, sie löscht.
Wie wurden die Zahlen in diesem Artikel erhoben?
Am 23. August 2026 wurden 6.263 Websites deutscher Unternehmen aus dem offenen Firmenregister von OpenStreetMap abgerufen, verteilt auf zehn Wirtschaftsräume und die Kategorien Unternehmen, IT, Architektur, Ingenieurwesen, Immobilien und Handwerk; 5.477 antworteten auswertbar. Geprüft wurden Startseite und, soweit verlinkt, Impressum und Datenschutzerklärung — ausschließlich der ausgelieferte Quelltext, ohne Ausführung von JavaScript. Anschließend wurden 8.750 Bilder von 4.626 dieser Seiten mit ihren ersten 400 Kilobyte geladen und auf C2PA-Manifest, IPTC-Herkunftsangabe, XMP und EXIF geprüft; jede Fundstelle wurde einzeln nachgeladen und der Feldwert ausgelesen. Der Laborversuch verwendet das Titelbild dieses Artikels. Alle Rechtszitate stammen aus dem deutschen Amtsblatttext der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2026/1744.