Die meisten Firmen fragen sich, ob das Gesetz sie trifft. Die interessantere Frage ist, ob ihre Website den Test überhaupt bestehen würde — und die Antwort habe ich gemessen.
rechtsstand 24. august 2026 · eigene messung von 5.471 firmen-websites, 353 kontrastmessungen, 229 tastaturtests · methode offengelegt
Muss meine Website barrierefrei sein? Wenn ein Verbraucher über sie einen Vertrag abschließen kann: ja, seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz nennt das „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und meint damit Angebote, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Ein Online-Shop fällt darunter. Eine Terminbuchung, die verbindlich ist, fällt darunter. Eine reine Visitenkarten-Website mit Telefonnummer und Adresse fällt nicht darunter.
Und wenn ich klein bin? § 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, ausdrücklich aus. Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Bilanzsumme hat. Das ist ein großer Teil des Handwerks — und deshalb ist die ehrlichste Aussage dieses Artikels: Viele Betriebe, die gerade Angst haben, sind gar nicht gemeint.
Was kostet ein Verstoß? Bis zu 100.000 Euro nach § 37 Absatz 2 BFSG — allerdings am Ende eines behördlichen Verfahrens, nicht per Abmahnung vom Wettbewerber. Der Weg dorthin führt über die Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, die ein Verfahren einleiten muss, wenn ein Verbraucher oder ein anerkannter Verband es beantragt (§ 32 BFSG).
Wer nur den handlungsrelevanten Teil will: Der Check zum Durchklicken steht in Abschnitt 02, die sechs Codezeilen, die den größten Teil der gefundenen Fehler beheben, in Abschnitt 09, und der Selbsttest in Abschnitt 12.
Wen das BFSG trifft — und wen es ausdrücklich nicht trifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. Es gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. Die Liste der Dienstleistungen in § 1 Absatz 3 ist kurz und abschließend: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books — und, für fast alle hier interessant, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Was das ist, definiert § 2 wörtlich: „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte. Es geht nicht darum, ob Sie eine Website haben. Es geht darum, ob auf ihr ein Vertrag zustande kommen kann.
Zwei Nebentüren gibt es außerdem, und beide sind schmaler, als sie klingen. § 16 nimmt Anforderungen aus, die eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale erfordern würden. § 17 nimmt Anforderungen aus, deren Erfüllung eine unverhältnismäßige Belastung wäre. Beides muss man aber beurteilen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen; Dienstleister müssen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen. Und wer öffentliche oder private Fördermittel für Barrierefreiheit bekommen hat, darf sich auf die Unverhältnismäßigkeit gar nicht mehr berufen (§ 17 Absatz 4). Eine Ausrede, die man schriftlich begründen und regelmäßig erneuern muss, ist keine bequeme Ausrede.
Und schließlich nimmt § 1 Absatz 4 einzelne Inhalte heraus, nicht ganze Seiten: aufgezeichnete Medien und Office-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten (sofern die wesentlichen Informationen anderweitig barrierefrei vorliegen), fremde Inhalte ohne Ihre Kontrolle und archivierte Bereiche, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden. Das alte PDF von 2019 muss also nicht nachgearbeitet werden. Das neue schon.
Der Check: Fällt meine Website unter das BFSG?
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Kein Rechtsrat, sondern die Wiedergabe von § 1, § 2, § 3, § 14, § 16, § 17 und § 37 BFSG sowie der BFSGV mit Stand 24. August 2026. Die Abgrenzung „Anfrage oder Vertragsschluss“ ist in Randbereichen noch nicht gerichtlich geklärt — wer nah an der Grenze liegt, sollte das anwaltlich prüfen lassen und nicht auf eine Auslegung wetten.
Was „barrierefrei“ rechtlich heißt — und warum im Gesetz kein Wort von WCAG steht
§ 3 Absatz 1 BFSG definiert Barrierefreiheit so: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsverordnung dazu, der BFSGV. Deren § 12 verlangt für Dienstleistungen unter anderem, dass Informationen „über mehr als einen sensorischen Kanal“ bereitgestellt werden, „mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen“ dargestellt sind und dass Webseiten „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden — die vier WCAG-Prinzipien, ohne den Namen zu nennen.
Wo kommt die Norm dann ins Spiel? Über zwei Wege. Erstens verlangt § 3 BFSGV ausdrücklich, den Stand der Technik zu beachten, und beauftragt die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die maßgeblichen Standards und Konformitätstabellen zu veröffentlichen. Zweitens gibt § 4 BFSG eine Konformitätsvermutung: Wer harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt. Die einschlägige harmonisierte Norm ist EN 301 549, und die verweist für Web-Inhalte auf WCAG.
Die Formulierung ist keine Spitzfindigkeit, sie verschiebt die Beweislast. Wer sich an die Norm hält, muss nichts weiter begründen — die Vermutung arbeitet für ihn. Wer davon abweicht, darf das (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BFSGV lässt Abweichung ausdrücklich zu, „wenn auf andere Weise die Anforderungen in gleichem Maße erfüllt werden“), muss dann aber selbst zeigen, dass sein Weg gleich gut ist. Für eine mittelständische Website ist die Norm deshalb keine Bürokratie, sondern die billigste verfügbare Abkürzung.
Für den Rest dieses Artikels heißt das: Ich prüfe nicht „Norm erfüllt oder nicht“ — das kann keine automatische Messung, und wer etwas anderes behauptet, verkauft ein Werkzeug. Ich prüfe Dinge, die eindeutig falsch sind, unabhängig davon, welche Fassung welcher Norm man zugrunde legt. Ein Bild ohne Alternativtext ist ein Fehler. Ein Formularfeld ohne Beschriftung ist ein Fehler. Gesperrter Zoom ist ein Fehler. Diese Klasse von Fehlern lässt sich messen, und genau die habe ich gezählt.
Der Feldtest: 6.263 Firmen-Websites, vierzehn Monate nach dem Stichtag
Die Stichprobe stammt aus demselben offenen Firmenregister von OpenStreetMap wie meine vorherigen Messungen: zehn Wirtschaftsräume — Berlin, Hamburg, München, Köln/Düsseldorf, Stuttgart, Frankfurt, Leipzig, Nürnberg, Münsterland und die Ortenau um Freiburg —, Kategorien Unternehmen, IT, Architektur, Ingenieurwesen, Immobilien und Handwerk. Nach Entfernung doppelter Hosts blieben 6.263 Adressen, davon antworteten 5.471 mit einer auswertbaren Seite (87,4 Prozent). Ausgewertet wurde ausschließlich der ausgelieferte Quelltext der Startseite.
Geprüft habe ich sechs Dinge, bei denen es nichts zu diskutieren gibt: Ist die Seitensprache ausgezeichnet und stimmt sie? Haben alle Bilder ein alt-Attribut? Haben alle Formularfelder eine zugängliche Beschriftung? Haben iframes einen Titel? Ist der Zoom im viewport nicht gesperrt? Gibt es genau eine H1? Jeder dieser Punkte ist in Minuten zu beheben und in Sekunden zu prüfen.
Verteilung über alle erreichbaren Seiten. Ein Verstoß bedeutet: mindestens ein Fall dieser Art auf der Startseite, nicht ein einziger Ausrutscher in einer Norm.
Der Median liegt bei einem Verstoß. Das ist die eigentliche Nachricht: Es geht nicht um flächendeckende Katastrophen, sondern darum, dass fast jede Seite einen oder zwei triviale Fehler mitschleppt — und dass diese Fehler zusammen den Unterschied machen zwischen einer Seite, die ein Screenreader vorlesen kann, und einer, die er zerlegt.
Der offensichtliche Einwand gegen diese Messung ist berechtigt, und er kam von mir selbst: Eine Startseite ist nicht die Website. Beim BFSG entscheidet sich das Meiste tiefer — auf Produkt-, Leistungs- und Bestellseiten. Also habe ich nachgemessen: 460 Seiten aus derselben Stichprobe im Browser geöffnet, von jeder dem ersten inhaltlichen internen Link gefolgt (Impressum, Datenschutz, AGB und Dateien ausgeschlossen) und auf der zweiten Seite dieselben sechs Punkte plus Kontrast und Tastaturfokus erhoben. 418 vollständige Seitenpaare kamen dabei heraus.
Meine Erwartung war, dass es tiefer schlechter wird — Startseiten bekommen die Aufmerksamkeit, Unterseiten den Rest. Das Gegenteil ist der Fall, wenn auch knapp.
Von jeder Startseite wurde dem ersten inhaltlichen internen Link gefolgt. Beide Seiten wurden identisch geprüft. Der Balken zeigt den Wert auf der zweiten Seite.
Der Unterschied hat einen banalen Grund: Startseiten sind Design-Spielwiesen. Dort stehen Slider, Kacheln und Claims, und jedes zweite Element wird großzügig zur H1 erklärt — auf einer Unterseite gibt es meist nur eine Überschrift, und die stimmt dann. Zieht man die H1 ab, bleibt zwischen erster und zweiter Seite fast nichts übrig. Genau das ist der Befund: Der Fehler sitzt nicht auf der Startseite, er sitzt im Bausatz. Und die beiden Punkte, für die das Design verantwortlich ist — Kontrast und sichtbarer Fokus — werden tiefer nicht besser; der Fokus wird sogar minimal schlechter. Bei den 158 Paaren mit Shop oder Buchung liegt die Quote auf der zweiten Seite bei 73,4 Prozent.
Ein Nebenertrag dieser zweiten Runde ist mir fast lieber als das Ergebnis selbst: Sie bestätigt die erste. Die Browsermessung kommt auf den Startseiten — mit derselben strengen Sprachregel wie im ersten Durchgang — auf 80,1 Prozent, der statische Scan auf 81,0 Prozent. Zwei unabhängige Verfahren, ein anderer Zufallsschnitt, ein Prozentpunkt Abstand. Wenn zwei verschiedene Methoden dasselbe sagen, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass beide auf dieselbe Weise falsch liegen.
Ein Ergebnis hat mich überrascht, weil ich das Gegenteil erwartet hatte: Die Seiten, die tatsächlich unter das Gesetz fallen — 1.857 mit Shop-Signalen oder Online-Terminbuchung —, sind nicht besser vorbereitet. Ihr Anteil ohne Verstoß liegt bei 19,2 Prozent gegenüber 20,7 Prozent im Gesamtfeld, der Durchschnitt der Verstöße bei 1,42 gegenüber 1,41. Wer verkauft, hat sich also im Schnitt genauso wenig gekümmert wie jemand, den das Gesetz gar nicht meint.
Die sechs Fehler einzeln — sortiert nach Häufigkeit
Jeder Balken bezieht sich auf die Seiten, bei denen der Punkt überhaupt prüfbar ist — Formularfehler nur auf Seiten mit Formular, iframe-Fehler nur auf Seiten mit iframe.
Weitere Befunde aus demselben Durchgang: 79,0 % haben mindestens einen Link ohne erkennbaren Namen — fast immer ein Icon-Link ohne Text und ohne aria-label. 28,4 % haben Linktexte wie „hier“, „mehr“ oder „weiterlesen“, die aus einer Linkliste heraus nichts bedeuten. 20,1 % haben mindestens einen Button ohne Namen. 38,7 % springen in der Überschriftenhierarchie über eine Ebene. Und nur 31,0 % bieten einen Sprunglink zum Inhalt an.
Der iframe-Wert verdient einen eigenen Satz, weil er so gut zeigt, wie diese Fehler entstehen. 79,5 Prozent der Seiten mit einer Einbettung haben mindestens eine ohne Titel. Das liegt nicht an Nachlässigkeit, sondern daran, dass YouTube den Einbettungscode zum Kopieren anbietet — und in diesem Code kein title steht. Wer ihn einfügt, übernimmt den Fehler mit. Ein Screenreader kündigt so eine Einbettung dann als „Frame“ an, ohne zu sagen, wovon. Die Reparatur ist ein Attribut.
Und noch eine Zahl, die man einordnen muss: 73,6 Prozent der Seiten benutzen irgendwo ARIA-Attribute. Das klingt nach Bemühen, ist aber kein Qualitätsmerkmal — ARIA falsch eingesetzt verschlechtert die Bedienbarkeit gegenüber gar keinem ARIA. Dass drei Viertel der Seiten ARIA verwenden und gleichzeitig die Hälfte aller Formularfelder unbeschriftet lässt, deutet eher auf Baukästen hin, die ARIA automatisch ausgeben, als auf bewusste Arbeit. Ein Overlay-Werkzeug, das Barrierefreiheit per Skript verspricht, fand ich übrigens nur auf 0,7 Prozent der Seiten — die viel diskutierte Overlay-Welle ist im deutschen Mittelstand schlicht nicht angekommen.
Der Kontrast-Test: 353 Seiten im echten Browser gemessen
Für diesen Teil habe ich 353 Seiten aus derselben Stichprobe in einem echten Chromium geöffnet, jede Textstelle im sichtbaren Bereich eingesammelt und für jede die Leuchtdichte von Schrift- und wirksamer Hintergrundfarbe berechnet — der Hintergrund wird dabei im Elternbaum nach oben gesucht, bis eine deckende Farbe kommt. Der Grenzwert liegt bei 4,5:1, für große Schrift ab 24 Pixel oder ab 18,66 Pixel in Fett bei 3:1. Das ist genau die Rechnung, die auch ein Prüfwerkzeug der Behörde anstellen würde.
Gemessen wurden nur sichtbare Textstellen mit mindestens drei Zeichen. Ausgewertet sind Seiten mit mehr als zwanzig auswertbaren Stellen.
Der typische Fall ist nicht der unleserliche Fließtext, sondern das Grau in Grau am Rand: Fußzeile, Bildunterschrift, Platzhaltertext im Formularfeld, deaktivierte Buttons, Datumsangaben. Genau die Stellen, an denen ein Designer „dezent“ meinte. Für jemanden mit altersbedingt nachlassendem Sehvermögen — also für einen wachsenden Teil der zahlenden Kundschaft — sind sie schlicht weg. Und anders als bei ARIA hilft hier kein Werkzeug: Kontrast ist eine Entscheidung im Design, keine Zeile im Code.
Der Tastatur-Test — und warum die naheliegende Messung falsch gewesen wäre
Die schnelle Messung geht so: Man durchsucht die Stylesheets nach Regeln, die auf :focus zielen und den outline auf none setzen. Das trifft auf 79,0 Prozent der Seiten zu. Nur sagt diese Zahl fast nichts, denn 58,5 Prozent der Seiten definieren gleichzeitig Regeln für :focus-visible und geben den Rahmen damit für Tastaturnutzer zurück. Wer nur die erste Zahl veröffentlicht, veröffentlicht eine Empörung, keinen Befund.
Also der ehrliche Weg: 229 Seiten geöffnet, auf jeder die ersten vierzehn sichtbaren Bedienelemente — Links, Buttons, Eingabefelder — der Reihe nach fokussiert und jeweils vorher und nachher verglichen, was der Browser tatsächlich rendert: Umriss, Umrissbreite, Umrissfarbe, Schlagschatten, Rahmen, Hintergrundfarbe, Schriftfarbe, Unterstreichung. Ändert sich nichts davon, sieht ein Mensch nicht, wo er steht. Insgesamt 3.075 Bedienelemente.
Gemessen wurde die tatsächlich gerenderte Veränderung beim Fokussieren, nicht die CSS-Regel. Ausgewertet sind Seiten mit mindestens fünf prüfbaren Bedienelementen.
Diese Differenz ist mir wichtiger als der Messwert selbst. Automatische Prüfwerkzeuge — auch die kostenlosen „BFSG-Checks“, die es inzwischen dutzendfach gibt — arbeiten überwiegend auf dem Quelltext und melden deshalb Dinge, die keine sind, und übersehen Dinge, die welche sind. Wer einen solchen Bericht bekommt, sollte die drei, vier gravierendsten Punkte am echten Gerät nachstellen, bevor er ein Budget dafür bewilligt.
Die Sprache: 529 Seiten sagen gar nichts, 117 sagen das Falsche
Der Screenreader entscheidet anhand von <html lang>, welche Aussprache er benutzt. Fehlt die Angabe, rät er — meist anhand der Systemsprache des Nutzers. Steht dort das Falsche, liest er zuverlässig falsch: Deutscher Text mit englischer Aussprache ist nicht schwer verständlich, sondern unverständlich. In meiner Messung fehlt die Angabe auf 529 Seiten (9,7 Prozent) komplett.
Interessanter war die zweite Gruppe. 611 Seiten deklarieren Englisch, davon 379 schlicht en und 184 en-US. Meine Vermutung: Das ist der unveränderte Vorgabewert eines Themes, und dahinter steckt in Wahrheit deutscher Text. Also habe ich alle 611 nachgeladen und ausgezählt, welche Sprache im sichtbaren Text überwiegt. Ergebnis: 117 Seiten (19,2 Prozent der englisch deklarierten) tragen tatsächlich deutschen Inhalt unter englischer Auszeichnung. Die übrigen 493 sind wirklich englischsprachig — meine Vermutung war zu vier Fünfteln falsch.
Weil es der Unterschied zwischen einer Messung und einer Meinung ist. Hätte ich die 611 Seiten als „falsch ausgezeichnet“ gezählt, stünde in der Überschrift eine größere Zahl und im Text eine Unwahrheit. Der Sechs-Punkte-Test in Abschnitt 04 rechnet deshalb nur mit den 646 nachweisbaren Fällen — 529 ohne Angabe plus 117 geprüft falsche. Wer in fremden Statistiken über Barrierefreiheit liest, sollte genau diese Frage stellen: Wurde nachgesehen, oder wurde geschlossen?
Sechs Zeilen Code, die den größten Teil der gefundenen Fehler beheben
<html lang="de">behebt den Fehler auf 646 der geprüften Seiten · fremdsprachige Passagen zusätzlich mit lang am Element auszeichnen<meta name="viewport" content="width=device-width, initial-scale=1">ohne user-scalable und ohne maximum-scale · betrifft 815 Seiten (14,9 %)<iframe src="…" title="Video: Firmenporträt Mustermann GmbH"></iframe>der häufigste Einzelfehler überhaupt — 79,5 % der Seiten mit iframe<label for="mail">E-Mail-Adresse</label> <input id="mail" type="email" autocomplete="email">Platzhaltertext ist kein Label · 6.006 von 16.936 gemessenen Feldern haben keins:focus-visible { outline: 3px solid #1a5fff; outline-offset: 2px; }nie outline:none ohne Ersatz · auf 25,7 % der geprüften Bedienelemente fehlt jede AnzeigeErklärung zur Barrierefreiheit · Stand der Vereinbarkeit · nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung · Erstellungs- und Prüfdatum · Kontakt zum Melden von Barrieren · Hinweis auf die Schlichtungsstellenur 8,2 % der geprüften Seiten haben so etwas · Klick kopiert das vollständige Gerüst zum Ausfüllen(()=>{const q=s=>[...document.querySelectorAll(s)],R=[],ok=[];const L=(document.documentElement.lang||'').trim();R.push(['1 Sprache',L?(/^de/i.test(L)?'ok · '+L:'prüfen · '+L):'FEHLT']);const im=[...document.images],na=im.filter(i=>!i.hasAttribute('alt')).length;R.push(['2 Bilder ohne alt',na+' von '+im.length]);const f=q('input,select,textarea').filter(e=>!['hidden','submit','button','image','reset'].includes((e.type||'text').toLowerCase())),u=f.filter(e=>!(e.getAttribute('aria-label')||'').trim()&&!e.getAttribute('aria-labelledby')&&!e.getAttribute('title')&&!(e.id&&document.querySelector('label[for="'+CSS.escape(e.id)+'"]'))&&!e.closest('label')).length;R.push(['3 Felder ohne Label',u+' von '+f.length]);const fr=q('iframe'),nt=fr.filter(x=>!(x.getAttribute('title')||'').trim()&&!(x.getAttribute('aria-label')||'').trim()).length;R.push(['4 iframes ohne title',nt+' von '+fr.length]);const vp=(document.querySelector('meta[name="viewport"]')||{}).content||'';const zb=/user-scalable\s*=\s*(no|0)/i.test(vp)||/maximum-scale\s*=\s*1(\.0)?\b/i.test(vp);R.push(['5 Zoom',zb?'GESPERRT':'frei']);const h=q('h1').length;R.push(['6 H1',h+' (soll: genau 1)']);const sn=e=>{const c=getComputedStyle(e);return[c.outlineStyle,c.outlineWidth,c.outlineColor,c.boxShadow,c.border,c.backgroundColor,c.color,c.textDecorationLine].join('|')};let fc=0,fi=0;for(const e of q('a[href],button,input,select,textarea').filter(e=>{const c=getComputedStyle(e),b=e.getBoundingClientRect();return c.display!=='none'&&c.visibility!=='hidden'&&b.width>2&&b.height>2&&!e.disabled}).slice(0,15)){const b=sn(e);try{e.focus({preventScroll:!0})}catch(x){continue}if(document.activeElement!==e)continue;fc++;if(sn(e)===b)fi++;try{e.blur()}catch(x){}}R.push(['7 Fokus unsichtbar',fi+' von '+fc+' Bedienelementen']);const bad=(!L||!/^de/i.test(L)?1:0)+(na?1:0)+(u?1:0)+(nt?1:0)+(zb?1:0)+(h!==1?1:0);console.log('%c BFSG-Kurzcheck · heidarrudyi.com/blog/barrierefreie-website ','background:#cdf564;color:#111;font-weight:700;padding:3px 6px');console.table(Object.fromEntries(R));console.log('%cVerstöße bei den sechs Pflichtpunkten: '+bad+' von 6'+(bad?'':' — sauber')+' · Feld: 79,3 % scheitern an mindestens einem','font-weight:700');})()liest nur, verändert nichts, sendet nichts · Konsole öffnen mit F12 oder ⌥⌘I, einfügen, Enter · gibt eine Tabelle mit den sechs Pflichtpunkten und dem Tastaturfokus ausDer Schnipsel oben ist genau der Code, mit dem ich gemessen habe — auf eine Zeile eingedampft und ohne den Teil, der Ergebnisse speichert. Er läuft in Ihrem Browser, auf der Seite, die Sie gerade offen haben, liest nur den fertig gerenderten Zustand und schickt nichts irgendwohin. Das Ergebnis ist keine Konformitätsprüfung — es ist derselbe Vortest, an dem in meiner Messung 79,3 Prozent scheitern. Wenn er null Verstöße meldet, sind Sie besser als vier von fünf deutschen Firmen-Websites; wenn er zwei meldet, sind Sie exakt im Durchschnitt.
Zwei Hinweise dazu, damit niemand das für die ganze Arbeit hält. Erstens: Ein alt-Attribut ist keine Codezeile, sondern eine Entscheidung pro Bild — dekorative Bilder bekommen alt="", inhaltstragende bekommen einen Satz, der das Bild ersetzt, nicht beschreibt. Bei 132.654 gemessenen Bildern ist das der einzige Punkt, der wirklich Zeit kostet. Zweitens: Die Erklärung ist keine Formalie. § 14 Absatz 1 Nummer 2 verlangt sie ausdrücklich, sie muss selbst barrierefrei zugänglich sein, und sie ist das Erste, was eine Behörde bei einer Beschwerde ansieht — weil sie in dreißig Sekunden zu prüfen ist.
Was es kostet — und warum die Abmahn-Panik am Gesetz vorbeigeht
Der Bußgeldrahmen steht in § 37 Absatz 2 BFSG: bis zu 100.000 Euro in den schwerwiegenden Fällen — dazu zählt ausdrücklich Nummer 8, also der Fall, dass ein Dienstleistungserbringer entgegen § 14 Absatz 1 eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet oder erbringt — und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen, etwa bei fehlenden Auskünften. Das ist der Rahmen einer Ordnungswidrigkeit, keine automatische Rechnung.
Viel wichtiger ist der Mechanismus davor. § 32 BFSG gibt jedem Verbraucher das Recht, bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zu beantragen, wenn er ein Produkt oder eine Dienstleistung wegen einer Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann — und die Behörde hat das Verfahren dann einzuleiten. Er kann damit auch einen anerkannten Behindertenverband oder eine qualifizierte Einrichtung beauftragen, und diese Verbände können nach Absatz 2 aus eigenem Recht beantragen, ohne selbst betroffen zu sein. § 33 gibt ihnen dazu den Rechtsweg. Und § 34 eröffnet zusätzlich ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung endet typischerweise mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenrechnung — Sie zahlen und die Sache ist erledigt. Ein Verfahren nach § 32 BFSG endet mit einem Bescheid der Behörde, der Ihnen aufgibt, die Barriere zu beseitigen. Danach müssen Sie liefern, nicht zahlen. Ob Verstöße gegen das BFSG daneben auch als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG abmahnfähig sind, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt; es gibt bislang keine belastbare Abmahnwelle, sondern vor allem Anbieter, die eine erwarten.
Dazu kommt eine Übergangsregel, die viele übersehen. § 38 BFSG erlaubt es, Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig dafür genutzt wurden; ebenso dürfen vor dem Stichtag geschlossene Verträge über Dienstleistungen unverändert weiterlaufen, längstens bis zum selben Datum. Das betrifft Hardware und Vertragsbestände — nicht Ihre Website, die Sie seit 2025 laufend aktualisieren. Wer aus § 38 eine Gnadenfrist bis 2030 für den eigenen Onlineshop ableitet, liest das Gesetz falsch herum.
Wer das kontrolliert — und wie diese Behörde nach eigener Aussage vorgeht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen — kurz MLBF, eine gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts aller Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Auf ihrer eigenen Seite beschreibt sie ihren Auftrag so: „Die MLBF überwacht bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.“ Zur Auswahl dessen, was sie prüft, schreibt sie: „Eingaben von Verbraucherinnen und Verbrauchern sind für uns ebenso entscheidende Indikatoren wie die Risikobewertung, der technologische Wandel und neu auftretende Trends.“
Übersetzt heißt das: Es gibt zwei Wege zu Ihnen. Der reaktive — jemand beschwert sich, und nach § 32 muss die Behörde tätig werden. Und der aktive, bei dem die Stelle nach eigener Risikobewertung Branchen und Anbieter aussucht und systematisch prüft. Für den zweiten Weg gilt dasselbe, was ich in diesem Artikel gemacht habe: Die einfachen, eindeutigen Fehler lassen sich automatisiert und in großer Zahl finden. Eine Behörde, die 5.000 Seiten in fünf Minuten auf fehlende Alternativtexte, gesperrten Zoom und unbeschriftete Formularfelder abklopfen kann, braucht dafür keine Anzeige.
Das ist der eigentliche Grund, warum die sechs Punkte aus Abschnitt 04 wichtiger sind als jede Normdiskussion. Sie sind nicht die anspruchsvollsten Anforderungen — sie sind die maschinenlesbaren. Wer sie erfüllt, fällt bei einem automatisierten Durchlauf nicht auf. Wer sie nicht erfüllt, steht in jeder Liste ganz oben, unabhängig davon, wie gut der Rest der Seite ist.
Selbsttest: zwölf Punkte, mit dem gemessenen Feld daneben
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Wenn Sie nur drei Dinge mitnehmen: Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind — bei vielen Handwerksbetrieben lautet die Antwort nein, und dann ist der Rest eine Frage der Kundschaft, nicht des Gesetzes. Reparieren Sie dann die vier Codezeilen aus Abschnitt 09, weil sie in einem Vormittag den größten Teil der maschinell auffindbaren Fehler beseitigen. Und schreiben Sie die Erklärung, weil sie das Einzige ist, was von außen sofort sichtbar ist — und das Erste, wonach jemand sucht, der sich beschweren will.
Heidar Rudyi, Creative Director in der Ortenau bei Freiburg. Ich baue Websites und produziere Filme für Unternehmen — ich bin also Teil der Berufsgruppe, die diese Fehler einbaut. Die Zahlen hier sind kein Urteil über Betriebe, sondern über eine Bauweise: Fast alles, was ich gefunden habe, kommt aus Themes, Baukästen und kopierten Einbettungscodes, nicht aus Gleichgültigkeit. Diese Seite selbst ist übrigens nicht perfekt barrierefrei; sie besteht die sechs Punkte, und der Rest ist Arbeit, die auch bei mir läuft.
Methode, damit das nachprüfbar bleibt: Adressen aus dem offenen Firmenregister von OpenStreetMap, zehn Wirtschaftsräume, Kategorien Unternehmen, IT, Architektur, Ingenieurwesen, Immobilien und Handwerk; 6.263 eindeutige Hosts, 5.471 auswertbar. Statisch geprüft wurde ausschließlich der ausgelieferte Quelltext der Startseite mit einem eigenen HTML-Parser. Für den Kontrast wurden 353 Seiten in Chromium bei 1366 Pixeln Breite gerendert und je Textstelle Leuchtdichte von Schrift- und wirksamer Hintergrundfarbe berechnet. Für den Tastaturtest wurden auf 229 Seiten je bis zu vierzehn Bedienelemente fokussiert und der gerenderte Zustand vorher und nachher verglichen — insgesamt 3.075 Elemente. In einem zweiten Durchgang wurden 460 Seiten geöffnet, jeweils dem ersten inhaltlichen internen Link gefolgt und beide Seiten identisch geprüft; daraus entstanden 418 vollständige Seitenpaare. Die 611 englisch ausgezeichneten Seiten wurden einzeln nachgeladen und ihre tatsächliche Textsprache ausgezählt. Alle Rechtszitate stammen aus dem Volltext von BFSG und BFSGV bei gesetze-im-internet.de. Gemessen am 24. August 2026.
Was diese Messung nicht kann: Sie prüft Startseiten und je eine zweite Seite, aber keine vollständigen Bestellstrecken bis zur Zahlung — und ein Teil der BFSG-Anforderungen entscheidet sich genau dort. Sie prüft nicht, ob ein Alternativtext gut ist, sondern nur, ob er existiert. Sie kann Screenreader-Verhalten, Vorlesereihenfolge, Bedienbarkeit per Sprachsteuerung und Verständlichkeit nicht bewerten; dafür braucht es Menschen, die so arbeiten. Und sie sagt nichts darüber, ob eine konkrete Firma rechtlich betroffen ist — das hängt an Vertragsschluss und Unternehmensgröße, die man von außen nicht sieht. Was sie kann: zeigen, wie groß der Abstand zwischen Anspruch und Auslieferung im Sommer 2026 ist.
Dieselbe Prüfung für Ihre Website — kostenlos
Ich habe für diesen Artikel 5.471 deutsche Firmen-Websites statisch, 353 im Browser und 229 mit der Tastatur geprüft. Genau das mache ich für Ihre Seite — mit Ihren Seiten, nicht nur der Startseite. Sie schicken mir die Adresse und einen Satz dazu, was Sie verkaufen und an wen. Sie bekommen zurück: Ihre zwölf Punkte aus dem Test oben, konkret durchgegangen, die Liste der Stellen mit zu wenig Kontrast und unsichtbarem Fokus und einen konkreten Vorschlag mit Preis — kein Angebotsgespräch. Wenn daraus nichts wird, behalten Sie die Analyse. Das ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht; es ist die handwerkliche Seite.
Meine Website prüfen lassen →Die Fragen, die Deutschland zur barrierefreien Website stellt — mit dem Paragrafen dahinter.
Welche Webseiten fallen unter das BFSG?
Websites, über die für Verbraucher eine der in § 1 Absatz 3 BFSG genannten Dienstleistungen erbracht wird. Für die meisten Unternehmen ist das Nummer 5: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, definiert in § 2 als digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Praktisch: Online-Shops, verbindliche Online-Terminbuchungen und Buchungsstrecken mit Zahlung. Dazu kommen Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und Personenbeförderung. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website ohne Vertragsschluss fällt nicht darunter, ebenso wenig ein reines B2B-Angebot.
Für wen gilt das BFSG nicht?
Nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt die Barrierefreiheitspflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2. Außerdem gilt das Gesetz insgesamt nicht für rein geschäftliche Angebote an Unternehmen, weil es durchgehend Dienstleistungen „für Verbraucher“ regelt, und § 1 Absatz 4 nimmt einzelne Inhalte aus — Archive, alte Medien und Office-Dateien von vor dem 28. Juni 2025, Kartendienste und fremde Inhalte ohne eigene Kontrolle.
Seit wann muss eine Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und gilt für Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. Die Übergangsregel in § 38 BFSG hilft dabei nicht weiter: Sie erlaubt bis zum 27. Juni 2030 nur, Dienstleistungen weiterhin mit Produkten zu erbringen, die vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt wurden, und lässt vorher geschlossene Verträge unverändert weiterlaufen. Eine laufend aktualisierte Website ist davon nicht erfasst.
Welche Kriterien muss eine barrierefreie Website erfüllen?
§ 3 Absatz 1 BFSG verlangt, dass Dienstleistungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind. Konkret wird es in der BFSGV: § 12 verlangt unter anderem Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal, ausreichenden Kontrast und ausreichende Abstände sowie Webseiten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind; § 19 nennt für den elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen. Die WCAG stehen nicht wörtlich im Gesetz — sie kommen über § 3 BFSGV („Stand der Technik“) und die Konformitätsvermutung des § 4 BFSG über die harmonisierte Norm EN 301 549 ins Spiel.
Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Nach § 32 BFSG kann jeder Verbraucher, der eine Dienstleistung wegen einer Barriere nicht nutzen kann, ein Verfahren beantragen — die Behörde muss es dann einleiten; anerkannte Behindertenverbände und qualifizierte Einrichtungen können das auch aus eigenem Recht. § 34 eröffnet zusätzlich ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Am Ende steht ein Bescheid, der zur Beseitigung verpflichtet; der Bußgeldrahmen liegt nach § 37 Absatz 2 BFSG bei bis zu 100.000 Euro in den schweren Fällen und bis zu 10.000 Euro in den übrigen.
Drohen wegen des BFSG Abmahnungen?
Das Gesetz selbst sieht keine Abmahnung durch Wettbewerber vor, sondern den behördlichen Weg über § 32 und § 33 BFSG sowie die Schlichtung nach § 34. Ob ein Verstoß daneben als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ist, wird in der Literatur diskutiert und ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bislang gibt es keine belastbaren Zahlen zu einer Abmahnwelle. Realistischer ist die Beschwerde eines Nutzers oder eines Verbands, die die Behörde zum Handeln zwingt — dabei zahlt man nicht, sondern muss nachbessern.
Wie prüfe ich, ob meine Website barrierefrei ist?
In drei Stufen. Erstens automatisiert: Die sechs Punkte aus diesem Artikel — Sprachauszeichnung, Alternativtexte, Formularlabels, iframe-Titel, freigegebener Zoom, genau eine H1 — findet jedes Prüfwerkzeug und der eigene Blick in den Quelltext. Zweitens von Hand: Legen Sie die Maus weg und bedienen Sie die Seite nur mit Tabulator und Enter; wenn Sie nicht sehen, wo Sie stehen, oder in einer Falle landen, ist das ein Befund. Drittens mit Menschen: Screenreader-Bedienung, Vorlesereihenfolge und Verständlichkeit kann kein Werkzeug bewerten. Eigene Messung vom 24. August 2026: Bei 53,7 Prozent von 229 geprüften Seiten war der Tastaturfokus mindestens einmal unsichtbar — das findet der Handtest in zwei Minuten, ein automatischer Bericht dagegen oft nicht.
Muss ich WCAG 2.1 Level AA erfüllen?
Sie müssen die Anforderungen des BFSG und der BFSGV erfüllen. WCAG ist der praktisch sicherste Weg dorthin, aber nicht der einzige rechtlich zulässige: § 4 BFSG gibt eine Konformitätsvermutung für harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind — für Web-Inhalte ist das EN 301 549, die auf WCAG verweist. § 3 Absatz 1 Satz 2 BFSGV erlaubt ausdrücklich, vom Stand der Technik abzuweichen, „wenn auf andere Weise die Anforderungen dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt werden“. Praktisch heißt das: Wer der Norm folgt, muss nichts beweisen; wer abweicht, trägt die Begründungslast.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Wenn Sie als Dienstleistungserbringer unter das BFSG fallen: ja. § 14 Absatz 1 Nummer 2 verlangt, die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 zu erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen; nach Absatz 2 sind sie so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten wird. Sinnvollerweise enthält sie den Stand der Vereinbarkeit, eine Liste der nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung, Erstellungs- und Prüfdatum, einen Kontakt zum Melden von Barrieren und einen Hinweis auf die Schlichtungsstelle. In meiner Messung vom 24. August 2026 hatten nur 8,2 Prozent von 5.471 deutschen Firmen-Websites überhaupt etwas in dieser Richtung.
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Nein. Das BFSG regelt Dienstleistungen, die „für Verbraucher“ erbracht werden — das steht so in § 1 Absatz 3 und zieht sich durch das ganze Gesetz. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Die Ausnahme kippt aber, sobald auch Privatpersonen bestellen oder buchen können, und sie hilft nichts bei Produkten im Sinne von § 1 Absatz 2. Unabhängig vom Gesetz gilt: Auch B2B-Einkäufer haben Sehschwächen und arbeiten mit der Tastatur.
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt fast vollständig davon ab, wie die Seite gebaut ist. Die vier häufigsten Fehler aus meiner Messung — fehlende Sprachauszeichnung, gesperrter Zoom, iframes ohne Titel, unbeschriftete Formularfelder — sind Änderungen von wenigen Zeilen und in einem Vormittag erledigt. Alternativtexte für alle Bilder sind Fleißarbeit und skalieren mit der Bildmenge. Teuer wird es an zwei Stellen: bei Kontrasten, weil das eine Designentscheidung ist und oft das ganze Farbsystem betrifft, und bei zugekauften Bausteinen — Shop-Systemen, Buchungsfenstern, Cookie-Bannern —, deren Barrierefreiheit man nicht selbst in der Hand hat und im Zweifel gegen ein anderes Produkt tauschen muss.
Wie wurden die Zahlen in diesem Artikel erhoben?
Am 24. August 2026 wurden 6.263 Websites deutscher Unternehmen aus dem offenen Firmenregister von OpenStreetMap abgerufen, verteilt auf zehn Wirtschaftsräume; 5.471 antworteten auswertbar. Statisch geprüft wurde ausschließlich der ausgelieferte Quelltext der Startseite. Für den Kontrast wurden 353 dieser Seiten in Chromium bei 1366 Pixeln Breite gerendert und für jede sichtbare Textstelle das Kontrastverhältnis aus Schrift- und wirksamer Hintergrundfarbe berechnet. Für den Tastaturtest wurden auf 229 Seiten je bis zu vierzehn Bedienelemente fokussiert und der gerenderte Zustand vorher und nachher verglichen, insgesamt 3.075 Elemente. Die 611 Seiten mit englischer Sprachauszeichnung wurden einzeln nachgeladen und ihre tatsächliche Textsprache ausgezählt. In einem zweiten Durchgang wurden 460 Seiten geöffnet, jeweils dem ersten inhaltlichen internen Link gefolgt und beide Seiten identisch geprüft — daraus 418 Seitenpaare für den Vergleich Startseite gegen zweite Seite. Alle Rechtszitate stammen aus dem Volltext von BFSG und BFSGV.